Korruptionsbekämpfungsgesetz
Information zur Korruptionsbekämpfung
Veröffentlichung nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Entsprechend dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes NRW müssen Bürgermeister und Mitglieder kommunaler Gremien (Rats- und Ausschussmitglieder) schriftlich Auskunft geben über
- den ausgeübten Beruf
- die Mitglieschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich rechtlicher oder privat rechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privat rechtlicher unternehmendie Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
Die Liste mit den Auskünften über die Mitgliedschaften und Funktionen der Mandatsträger können nach der vom Rat beschlossenen Regelung im Hauptamt der Stadt Nieheim, Marktstraße 28, 1. Obergeschoss, Zimmer 12, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.